Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz

EnWG

§ 88 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist

Stand: 10.06.2019

Bund364 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/88#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/88#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/88#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/88#abs-4 (4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/88#abs-5 (5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.

§ 87 § 89